Wir - Biz
  Vom Vorstand - YK'dan     Downloads     Links  
Aktivitäten - Faaliyetler
Satzung - Tüzük
Üyelik - Mitgliedschaft
Allgemein:
Startseite
Kontakt - Iletisim
Impressum - Künye

Satzung - Tüzük

Deutsch | Türkçe

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „ Darmstadt Halkevi“; als Zusatz und Ergänzung zum Original-Namen kann auch die Übersetzung ins Deutsche, „Volkshaus Darmstadt“, verwendet werden .

2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

§ 2 Eintragung in das Vereinsregister und Beantragung des Gemeinnützigkeits-Status

1. Der Vorstand hat den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Nach erfolgreicher Eintragung ins Vereinsregister ist der Name des Vereins mit dem Zusatz „ e.V.“ zu ergänzen.

2. Der Vorstand hat bei der zuständigen Finanzbehörde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu beantragen. Nach Erteilung des Gemeinnützigkeits-Status kann der Vereinsname durch den Vorstand mit einem entsprechenden Zusatz ergänzt werden.

3. Der Vorstand ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen zu beschließen, die lediglich redaktioneller Natur sind oder vom Registergericht oder den Finanzbehörden gewünscht werden. In diesem Falle hat der Vorstand innerhalb von 14 Tagen jedem Mitglied ein Exemplar der endgültigen Fassung der Satzung auszuhändigen.

§ 3 Grundsätze, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein ist parteipolitisch neutral und verpflichtet sich, den demokratischen und menschenrechtlichen Grundsätzen treu zu bleiben.

2. Der Verein setzt sich für die Belange der Migranten und der Deutschen mit Migrationshintergrund und gegen die Diskriminierung jeglicher Art ein, und trägt mit seinen Aktivitäten (beispielsweise durch Diskussionsforen, Aufklärungskurse, Begegnungsfests etc.) zur Integration bei.

3. Der Verein hat zum Ziel zur Völkerverständigung beizutragen und sie durch kulturellen Austausch, durch Kurse und Seminare und durch andere soziale Aktivitäten zu fördern.

4. Der Verein betreibt im Rahmen seiner Möglichkeiten und seiner satzungsmäßigen Zwecke Jugendarbeit (z.B. Fanprojekte, Musikkurse etc.) und arbeitet auch mit anderen Institutionen in dieser Richtung zusammen.

5. Der Verein setzt sich für die Gleichberechtigung von Frau und Mann ein, und trägt diesem Grundsatz durch Taten und vielfältige Aktivitäten (z.B. Frauengruppen, Sprach- und Integrationskurse für Frauen) Rechnung.

6. Der Verein trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten und auch durch Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, zur Förderung von Aufklärung, Bildung und beruflicher Ausbildung bei (z.B. durch Seminare, Bewerbungskurse und Sprachkurse).

7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

8. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und dürfen keine Honorare bzw. Gehälter beziehen. Aufwendungen für Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Organisationen Amnesty International Sektion Deutschland und an Heyva Sor Kurdistane (Kurdischer Roter Halbmond) Deutschland , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, humanitäre und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.. Im Falle der Nichtexistenz dieser Organisationen zum Zeitpunkt der Auflösung von Halkevi Darmstadt e.V. fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Integration und Völkerverständigung. Den Mitgliedern dürfen nur ihre Umlagen, welche nach §6 Abs. 1 erhoben worden sind, zurückerstattet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Personen, welche an der Gründungsversammlung teilnehmen, die Satzung annehmen und diese mitbeschließen, gelten als Gründungsmitglieder und brauchen keinen weiteren Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen.

2. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.

3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.

4. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Er hat jedoch die nächstfolgende Mitgliederversammlung über abgelehnte Anträge zu informieren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 30 Tage verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss wird dem Mitglied mitgeteilt.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat dann die Berufung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen. Hebt die Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes auf, so muss das betroffene Mitglied die zurückliegenden Mitgliedsbeiträge nicht entrichten.

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bereits bezahlte Beiträge, Umlagen oder Spenden müssen vom Verein nicht zurückerstattet werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Es werden von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Bedürftigkeit ist regelmäßig nachzuweisen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung abzustimmen und sich zur Wahl in den Vorstand zu stellen.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes als Zuhörer und Antragsteller teilzunehmen. Ein provisorischer Teilnahme-Ausschluss ist nur aus datenschutzrechtlichen Gründen erlaubt.

4. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen.

6. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und Handlungen, die dagegen zuwiderlaufen, zu unterlassen.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

§ 9 Vorstand und Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Vereinssekretär und einem Beisitzer.

2. Der Verein wird nach außen hin, insbesondere in finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam vertreten. Eine anderweitige Vertretungsberechtigung bei Bedarf kann vom Vorstand beschlossen und erteilt werden.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Amtsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

e) Der Vorstand ist berechtigt, bei begründetem Bedarf für die Ausführung satzungsgemäßer Aufgaben Personal gegen Entgelt zu beschäftigen.

4. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen Verträgen die länger als sechs Monate gelten und finanzielle Verbindlichkeiten für den Verein mit sich bringen, die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins strengstens zu berücksichtigen, und auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schon vor der Unterzeichnung eines solchen Vertrages eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, welche die endgültige Entscheidung trifft.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen bilden den Vorstand. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

2 Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei Ersatzmitglieder wählen, die je nach erhaltenen Stimmen eine Ersatzliste bilden. Bei der Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Über die Aufgabenteilung innerhalb des Vorstandes entscheidet der Vorstand.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so rückt das erste Ersatzmitglied aus der Ersatzliste für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen in den Vorstand nach.

5. Ist die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder weniger als drei und die Ersatzliste ausgeschöpft, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand kann jedoch reguläre Sitzungstermine bzw. ein Datum für die nächste Sitzung festlegen; in diesem Falle entfallen die Einberufungsfrist und die Einladung durch den Vorsitzenden bzw. den Stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen und beschließen. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf nicht der Vereinssatzung widersprechen oder gegen geltendes Recht verstoßen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

f) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in einem Verband, der ähnliche Ziele und Zwecke verfolgt;

g) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens alle zwei Jahre, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis zu drei Tagen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Bei Zustimmung durch den Vorstand hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder wenn zwei Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 4 dies verlangen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung, bestehend aus einem Versammlungsleiter und einem Protokollführer, geleitet, die zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Versammlungsleitung hat über die Tagesordnung und die Wahlergebnisse ein schriftliches Protokoll zu verfassen und dieses zu unterzeichnen.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Wahl des Vorstandes findet jedoch in Form einer schriftlichen Geheimabstimmung satt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der eingeschriebenen Mitglieder zur festgelegten Uhrzeit anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die Einberufung der Mitgliederversammlung zu wiederholen; sie ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 8/10 erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder wird schriftlich eingeholt.

5. Bei Wahlen findet eine Personenwahl statt; eine Listenwahl ist nicht erlaubt.

§ 16 Arbeitsgruppen

Der Vorstand wird bevollmächtigt, die Mitglieder zur Gründung von Arbeitsgruppen, in denen auch Nicht-Mitglieder tätig werden können, zu motivieren und sie dabei zu unterstützen, soweit deren Zwecke und Arbeitsweise mit der Vereinssatzung zu vereinbaren sind.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zahl von 8/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen muss wie unter § 3 Abs. 9 vorgegeben verwendet werden.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Für Angelegenheiten, die diese Satzung nicht enthält, gelten die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 19 Verabschiedung

Diese Satzung wurde am 22.01.2009 in Darmstadt bei der Gründungsversammlung verabschiedet und von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet.